§ 833 ABGB; § 40 MRG; §§ 14 f ZPO:
Die Anrufung des Gerichtes durch Miteigentümer eines vermieteten Objektes in einem Verfahren zur Überprüfung der Betriebskosten oder der Mietzinshöhe sind Verwaltungshandlungen, die dem Minderheits- oder bloßen Hälfteeigentümer nicht zustehen.