§ 14 Abs 1 Satz 1, § 16 Abs 2 WGG idF vor dem 3. WÄG:
Die Vereinbarung der gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV) mit allen Mietern und Nutzungsberechtigten über einen abweichenden Aufteilungsschlüssel ist nicht auf den Betriebskostenschlüssel beschränkt.