Die überwiegende Rechtsprechung hat - trotz der von der Verfasserin in RdW 1987, 400 massiv geübten Kritik - daran festgehalten, dass dem Aufkündigenden kein Kostenersatz gebühre, wenn gegen die Aufkündigung vom Gegner keine Einwendungen erhoben werden. Die Verfasserin setzt sich eingehend und kritisch mit den Argumenten auseinander, die von der Rechtsprechung gegen einen Kostenersatz ins Treffen geführt werden.