§ 567 ZPO:
Dem Gegner in einem Übergabeauftrag kann wirksam der Auftrag zur Übergabe des Bestandobjektes an einen im Übergabeauftrag (bzw Aufkündigung) ausdrücklich als im Außenverhältnis zur Übernahme ermächtigten (und somit bevollmächtigten) Dritten erteilt werden.