§ 13 Abs 2 Z 1 und Z 2 WEG 1975:
Die Zulässigkeit der Verglasung einer Loggia ist - da beim Änderungsrecht des Mit- und Wohnungseigentümers stets alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sind - keineswegs grundsätzlich zu bejahen oder schlechthin zu verneinen, wie dies die Rsp auch für die Errichtung von Wintergärten bereits ausgesprochen hat.