§ 4 Abs 4, § 30 Abs 2 Z 16 MRG:
Eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 16 MRG kommt nur iZm einer Anhebung in eine höhere Kategorie durch Verbesserung betreffend die Wasserentnahme und das Klosett, nicht jedoch für andere Verbesserungen in Betracht.
An eine räumliche Veränderung des Bestandgegenstandes, soweit diese zur Erreichung dieses Zieles nicht unbedingt erforderlich ist, ist nicht gedacht.