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Nutzung der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte sowie der allgemeinen Teile der Liegenschaft und die gemeinschaftliche Verwaltung der Liegenschaft im WEG 20021)1)„Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002)“, BGBl I 2002/70.

AufsätzeDr. Norbert Hanelwobl 2002, 165 Heft 6 v. 20.6.2002

„Angesagte“ Ereignisse finden erfahrungsgemäß äußerst selten statt. Der vielfach als solcher beschworene „große Wurf“ eines WEG 2002 bestätigt dies abermals. Trotz (oder vielleicht gerade wegen) der vergleichsweise langfristigen Vorbereitung seit November 19992)2)Die „Initialzündung“ erfolgte durch das Symposium „Erneuerung des Wohnrechts“ am 11./12. November 1999 in Laxenburg, veranstaltet vom BM für Justiz und dem Verlag Österreich; s dazu Schauer/Stabentheiner (Hrsg), Tagungsdokumentation (2000). Zur Gesetzgebungshistorie vgl aus der Sicht des federführenden Legisten Stabentheiner, Entstehungsgeschichte und innovatorischer Gehalt des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, wobl 2002, 101. endete das Unternehmen in einem Rechtsanwender und in gesteigertem Ausmaß beteiligte Verkehrskreise verwirrenden Gemenge einfach übernommener, vielfach problematischer Bestimmungen des WEG 19753)3)Wofür gerade auch der hier behandelte 7. Abschnitt des neuen Gesetzes über die Liegenschaftsverwaltung beredtes Zeugnis ablegt. Vgl insb unten D. II. und III. und echten Neuregelungen, die zum Teil erst in buchstäblich letzter Sekunde in den Gesetzestext aufgenommen wurden. Der Zeitdruck am Ende der Gesetzwerdung war ebenso unnötig, ja kontraproduktiv, wie die kurze Legisvakanz. In gewisser Weise ist es also doch schade, dass es die Habsburger-Monarchie nicht mehr gibt - namentlich wegen Westgalizien!

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