§ 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 sieht die Begründung von Wohnungseigentum in einem Verfahren über die Aufhebung von Miteigentum vor. Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Durchführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift fehlen. Der folgende Beitrag zeigt die praktischen Probleme auf und erstattet einen Gesetzgebungsvorschlag für eine künftige Novellierung des WEG