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Zur Problematik der Klage auf Teilung in Wohnungseigentum*)*) Der Verfasser hat diese Ausführungen am 15. 2. 2002 in der Hoffnung an das Bundesministerium für Justiz gerichtet, noch eine Änderung der Regierungsvorlage zum WEG 2002 zu erreichen. Die Zeit hat allerdings nicht mehr gereicht, eine so diffizile Materie in den Gesetzesentwurf einzubauen. Infolge der Beschlussfassung über das WEG 2002 waren daher kleinere Änderungen vorzunehmen. Die Zukunft wird aber zeigen, dass weitere Bestimmungen über die Teilungsklage unvermeidlich sind und in einer späteren Novelle eingeführt werden müssen.

AufsätzeSenatspräsident Dr. Dietrich Derbolavwobl 2002, 160 Heft 4 und 5 v. 20.5.2002

§ 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 sieht die Begründung von Wohnungseigentum in einem Verfahren über die Aufhebung von Miteigentum vor. Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Durchführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift fehlen. Der folgende Beitrag zeigt die praktischen Probleme auf und erstattet einen Gesetzgebungsvorschlag für eine künftige Novellierung des WEG

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