§ 12a Abs 2 und 3, § 37 Abs 1 Z 8 MRG:
Wegen der gebotenen einschränkenden Auslegung von Verzichtserklärungen kann nicht angenommen werden, schon im Jahre 1975 wäre auf eine damals gar nicht bekannte, im Jahr 1994 gesetzlich eingeführte Mietzinsanhebungsmöglichkeit verzichtet worden.