§§ 313, 328, 354, 364 Abs 2, 422, 523, 1460, 1488 ABGB:
Eine Unterlassungsklage (Eigentumsfreiheitsklage) gegen den Eigentümer der Nachbarliegenschaft ist nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen zu richten.