Eineinhalb Jahre nach der Wohnrechtsnovelle 2000 ist der Gesetzgeber im Wohnrecht neuerlich aktiv geworden: einerseits mit einem primär dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz gewidmeten Gesetzeswerk (das mit der Bezeichnung „Wohnrechtsnovelle 2002“ versehen wurde) und andererseits mit einer kleinen Novelle zum Mietrechtsgesetz (der „Mietrechtsnovelle 2001“). Nur vom zweitgenannten Gesetz soll im Folgenden die Rede sein. Es beruht auf einer parlamentarischen Initiative und beschränkt sich auf einige punktuelle - wenngleich nicht unwesentliche - Änderungen des Mietrechts. Der Schwerpunkt der Neuerungen betrifft den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes; hier wurde Einiges vom Vollanwendungsbereich in den Teilanwendungsbereich bzw von diesem in den Exemtionskatalog des § 1 Abs 2 MRG überstellt sowie ein völlig neuer Ausnahmetatbestand geschaffen. Im Folgenden soll - nach den ersten Hinweisen von Hanel und Kothbauer - ein weiterführender Überblick über dieses Gesetz gegeben werden.