§§ 14, 20, 411 ZPO:
Bei der Einmaligkeitswirkung des § 411 ZPO ist zwischen der Rechtskraft als Prozesshindernis und der Bindungswirkung für den Folgeprozess zu unterscheiden.
Bei Rechtsgestaltungsurteilen, bei denen die verfügte Rechtsgestaltung auch durch außergerichtliche Parteiendisposition erfolgen kann, erwächst das Urteil nur zwischen den Parteien in materielle Rechtskraft, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich eine Rechtskrafterstreckung verfügt. Abweisenden Rechtsgestaltungsurteilen kommt eine Rechtskraftwirkung stets nur zwischen den Parteien zu.