§ 13c Abs 4 WEG 1975:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft (oder ein einzelner Miteigentümer) muss die Klagsanmerkung im Grundbuch zwar nicht gleichzeitig mit der gegen den säumigen Miteigentümer erhobenen Klage, wohl aber ebenfalls innerhalb von 6 Monaten ab Fälligkeit der Forderung beantragen, was sich schon aus den Gesetzesmaterialien zu § 13c Abs 4 WEG 1975 ergibt.