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Sechsmonatsfrist für die Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG 1975

RechtsprechungWEGwobl 2002/136wobl 2002, 364 Heft 12 v. 20.12.2002

§ 13c Abs 4 WEG 1975:

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (oder ein einzelner Miteigentümer) muss die Klagsanmerkung im Grundbuch zwar nicht gleichzeitig mit der gegen den säumigen Miteigentümer erhobenen Klage, wohl aber ebenfalls innerhalb von 6 Monaten ab Fälligkeit der Forderung beantragen, was sich schon aus den Gesetzesmaterialien zu § 13c Abs 4 WEG 1975 ergibt.

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