§ 27 Abs 1, § 1 Abs 1 MRG:
Der Verbotskatalog des § 27 Abs 1 MRG gilt nur für die in § 1 Abs 1 MRG angeführten Rechtsverhältnisse und ist daher auf ein Mietverhältnis nur dann anwendbar, wenn es voll dem MRG unterliegt. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf andere Benützungsverhältnisse kommt nicht in Betracht.