§ 15a Abs 1 Z 4 MRG:
Bei Abschluss eines neuen Mietvertrages besteht im Fall der Unbrauchbarkeit der Wohnung grundsätzlich keine Bemängelungspflicht.
Abgrenzung zu 5 Ob 120/00h (wobl 2001, 59/40) - Anzeigeobliegenheit des gemäß § 14 MRG Eintretenden.