§ 17 MRG:
Mehrere Wohnungen, die über ein gemeinsames WC verfügen, sind nach ständiger Rechtsprechung als Wohnungen der Ausstattungskategorie D anzusehen. Ein Gangteil oder ein Vorraum zum gemeinsamen WC ist allgemeiner Teil des Hauses und bleibt von der Nutzflächenberechnung ausgenommen.