Anlässlich der Novellierung der Bestimmungen über die Unabdingbarkeit der Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern (§§ 8 ff KSchG) durch das GewRÄG beschäftigt sich der folgende Beitrag mit der Frage, ob diese Bestimmungen auf die Erhaltungspflicht des Vermieters anwendbar sind. Dies bildet zugleich den Ausgangspunkt für einen Versuch, das Zusammenspiel von Verbraucherrecht und Mieterschutz sowie das System der Gewährleistung für den Mietvertrag in einigen Aspekten näher zu beleuchten und die Erhaltungspflicht dogmatisch einzuordnen.