§ 30 Abs 2 Z 5 MRG:
Ist das gemischt genutzte Objekt die einzige Wohnung, so stellt sich die Frage, ob der Wohn- oder der Geschäftszweck überwiegt, von vornherein nicht, weil selbst bei weit gehender räumlicher Beschränkung die Wohnverwendung im Vordergrund steht.