Die - bewusst so gewählte - Frage im Titel, ob es einen Bestandvertrag ohne Bestandzins gibt, soll die zivilrechtliche Ausgangsbasis für die Beantwortung der gebührenrechtlichen Frage bilden, ob eine Vertragsurkunde, die den (an sich zivilrechtlich gültig vereinbarten) Bestandzins nicht nennt, Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 GebG auslöst. Der VwGH hat diese gebührenrechtliche Frage anhand eines konkreten Beschwerdefalles (27.4.2000, 2000/16/0304, wobl 2000/203, 371) bejaht, anderseits geht aber eine Judikaturlinie des VwGH dahin, dass ein Schriftstück, das die essentialia negotii eines gebührenpflichtigen Rechtsgeschäftes nicht beurkundet, nicht Gebührenschuld auslösen kann und alles gebührenrechtlich unberücksichtigt bleiben muss, was nicht in die Urkunde aufgenommen wird.