§ 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988:
Ist der Vermieter dem Mieter gegenüber zur Unterhaltsleistung verpflichtet, so ist das diesbezügliche Mietverhältnis einkommensteuer- und auch umsatzsteuerrechtlich selbst dann irrelevant, wenn das Mietverhältnis fremdüblich gestaltet ist.