§ 37 Abs 1 Z 14 MRG:
Wird ein über die Verfahrensart absprechender Beschluss a limine gefasst, so kommt ihm dann keine bindende Wirkung für das weitere Verfahren zu, wenn das Ausgangsverfahren ein Zivilprozess war. Dies gilt auch für das - stark dem streitigen Verfahren angenäherte - außerstreitige Verfahren nach § 37 MRG.