§ 150 ZPO; § 37 MRG:
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Eintritt der Versäumung befunden hat. Sie hat die Aufhebung der in Folge der Versäumung ergangenen, das Verfahren beendenden Entscheidung zur Folge und steht deshalb einer meritorischen Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen prozessual nicht mehr existenten, verfahrensrechtlichen Sachbeschluss entgegen.