§ 835 ABGB; § 16 Abs 3 AußStrG:
Die bei beabsichtigter Aufkündigung eines mit einem Miteigentümer bestehenden Bestandverhältnisses erforderliche Zustimmung des Außerstreitrichters ist nicht zu erteilen, wenn die Aufkündigung offenkundig keine Aussicht auf Erfolg hat, da in diesem Fall eine Aufkündigung vom Standpunkt der Eigentümergemeinschaft aus gesehen nicht vorteilhaft sein kann.