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Deliktische Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft gem § 1319 ABGB

RechtsprechungWEGwobl 2002/100wobl 2002, 307 Heft 10 v. 20.10.2002

§ 13c Abs 1 WEG 1975; § 1315, § 1319, § 1320 ABGB:

In Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung der WE-Liegenschaft nach § 13c Abs 1 WEG 1975 haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft jedem Wohnungseigentümer oder Dritten gegenüber deliktisch für verschuldete Schäden aus Handlungen oder Unterlassungen ihres einzigen Organs/Repräsentanten, nämlich des WE-Verwalters.

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