§ 2 Abs 3 Z 1, § 4 Abs 3 Salzburger OrtstaxenG 1992:
Mit dem Begriff der Nutzfläche knüpft der Gesetzgeber an die tatsächliche Benützung von Räumen zum Wohnen oder Schlafen an. Auf die Bewilligungsfähigkeit der Räume als Wohnraum nach den baurechtlichen Bestimmungen kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an.