§ 13b Abs 2 Satz 2 und 3 WEG; § 523, § 833 ABGB:
Ein Beschluss der Mit- und Wohnungseigentümer kommt nach § 13b Abs 2 Satz 2 erst zustande, nachdem allen Teilhabern Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Solange diese noch einem Gemeinschafter offen steht, sind nach Satz 3 leg cit die anderen an ihre bereits abgegebene Erklärung nicht gebunden.