§§ 3, 4, 8 Abs 2, 24 MRG:
Auch Parkgaragen können Gemeinschaftsanlagen sein, die nach Maßgabe der §§ 3 und 4 MRG zu erhalten bzw zu verbessern sind, was wiederum entsprechende Duldungspflichten des Mieters nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG auslöst.
Zu den Wesensmerkmalen einer Gemeinschaftsanlage, wie sie in § 3 Abs 2 Z 3 und § 24 MRG erwähnt ist, gehört, dass die Benützung allen Mietern offen steht und nur von der Beteiligung an den Betriebskosten abhängig gemacht wird. Dies trifft auf eine Tiefgarage, die zur Gänze an Dritte vermietet werden soll, nicht zu.