§ 27 Abs 1 Z 1, § 37 Abs 1 Z 14 MRG:
Zulässig ist eine Vereinbarung, wonach eine vom Vermieter verlangte Einmalleistung als vorausgezahlter Mietzins/Untermietzins angerechnet wird und aliquot zurückverlangt werden kann, wenn das Mietverhältnis vor Ablauf des Vorauszahlungszeitraumes endet.