§ 44 MRG idF der WRN 1999; § 411 ZPO:
Durch § 44 MRG wurde klargestellt, dass § 16 Abs 8 zweiter bis vierter Satz nicht für Mietzinsvereinbarungen gilt, die vor dem 1. 3. 1994 geschlossen wurden. Für am 1. 9. 1999 rechtskräftig beendete Verfahren kommt es auf den Umfang der erfolgten Mietzinsüberprüfung und den Spruch der Entscheidung an.