§ 1096 ABGB; § 226 ZPO:
Den Vermieter trifft die Pflicht, den Mieter gegen Störungen Dritter, aber auch anderer Mieter des Hauses zu schützen.
Die Wahl der Mittel, um dem Mieter den ordnungsgemäßen Gebrauch des Bestandobjektes zu erhalten, muss grundsätzlich dem Vermieter überlassen bleiben.