§ 2 Abs 1 Satz 4 MRG:
Die Vereinbarung über die Art der Nutzung des Bestandobjektes ist eine „Hauptabrede“, weil sie den Kern des Bestandvertrages betrifft. Daran ist der Erwerber des Bestandobjektes unabhängig davon, ob er sie kannte oder kennen musste, gebunden.