§ 40 Abs 1 MRG:
Eine Teilabziehung ist nur ausnahmsweise, bei ausdrücklicher Abziehung nur eines Teils des Antrages oder bei ihrem Wesen nach voneinander unabhängigen Anträgen möglich.
OGH 27. 4. 2000, 5 Ob 185/99p (LGZ Wien 40 R 623/98h; BG Innere Stadt Wien 54 Msch 109/94w); EWr I/40/25ff