§ 107 Abs 1 und Abs 3 EStG 1988; § 46 Abs 2 MRG:
Die Mietzinsanhebung, die den nach dem Tod des Hauptmieters in den Hauptmietvertrag Eintretenden trifft, ist kein „Erhöhungstatbestand“ nach § 107 Abs 3 EStG 1988 und gibt daher keinen Anspruch auf Mietzinsbeihilfe.