§ 16 Abs 8, § 37 Abs 1 Z 8 MRG; § 235 Abs 5 ZPO:
Ein Antrag auf Überprüfung des Mietzinses kann nur gegen alle Miteigentümer eines Hauses als Vermieter gerichtet werden. Sie sind dem Verfahren beizuziehen, weil sie wegen der Bindungswirkung durch die Entscheidung unmittelbar berührt werden. Bei Verletzung dieser Vorschrift ist das Verfahren nichtig.