§ 25 Abs 3 HeizKG:
Dem mit der Wärmeabrechnung betrauten Unternehmen kommt in einem Verfahren nach § 25 Abs 1 HeizKG grundsätzlich nur beratende Funktion, jedoch keine Parteistellung zu. Daher hat dieses auch keine Rechtsmittellegitimation zur Anfechtung einer die Aufteilung der Energiekosten nach den beheizbaren Nutzflächen anordnenden Entscheidung.