§ 872 und § 1487 ABGB:
Die Anfechtung wegen listiger Irreführung schließt eine solche wegen veranlassten Irrtums ein. Eine Anfechtung wegen gemeinsamen Irrtums muss hingegen besonders geltend gemacht werden, wobei die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB zu beachten ist.