§ 3 Abs 2 Z 2 MRG; § 1489 ABGB:
Unter ernsten Schäden des Hauses sind Schäden der Bausubstanz zu verstehen, wobei der Einfluss des Schadens auf die Brauchbarkeit des Mietobjekts allein nicht ausschlaggebend ist.
Die reine Oberflächengestaltung im Inneren eines Mietobjektes durch Malerei, Tapeten etc kann selbst bei größtem Kostenaufwand nicht in die gesetzliche Erhaltungspflicht des Vermieters fallen, auch wenn die Erneuerung der Beseitigung schadhaften Wandverputzes folgte. „Nach(Folge)arbeiten“ fallen daher nicht in die Erhaltungspflicht des Vermieters.