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Entgelt für Terrasse

RechtsprechungMRGwobl 2001/69wobl 2001, 115 Heft 4 v. 20.4.2001

§ 25 MRG:

Für mitgemietete Haus- oder Grundflächen kann unter analoger Anwendung des § 25 MRG ein separates Entgelt vereinbart werden.

Terrassen gehören jedoch gem § 17 Abs 2 MRG nicht zur Nutzfläche. Die in § 17 Abs 2 MRG genannten Flächen sind in die Kategoriemietzinsberechnung nicht einzubeziehen, was auch nicht durch Vereinbarung eines gesonderten Entgeltes für solche Flächen im Rahmen des § 25 MRG umgangen werden kann.

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