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Rückzahlung nicht verbrauchter EVB

RechtsprechungMRGwobl 2001/51wobl 2001, 78 Heft 3 v. 20.3.2001

§ 45 MRG; Art II Abschn II Z 4 des 3. WÄG

Der gem Art II Abschn II Z 4 des 3. WÄG zum 1. 3. 1994 nicht verbrauchte EVB besteht aus der Summe sämtlicher zwischen dem 1. 1. 1983 und dem 28. 2. 1994 aus diesem Titel eingehobenen Beträge.

Wenn es der Vermieter verabsäumt, seine Verwendungszusage vollständig bis Jahresende 1996 zu erfüllen, muss er alle bis 28. 2. 1994 eingehobenen noch nicht bestimmungsgemäß verbrauchten EVB bis spätestens 31. 1. 1997 zurückerstatten. Mehrere Vermieter sind anteilig zur Rückzahlung verpflichtet.

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