§ 10 Abs 3 Z 4, § 27 Abs 1 Z 1 MRG:
Selbst wenn die Voraussetzungen des § 9 MRG vorliegen, können die Kosten einer Wohnungssicherheitstüre, die über dem normalen Ausstattungszustand liegt, im Verhältnis Vermieter - Mieter nicht überwälzt werden. Der Vermieter kann nämlich für solche dem Vormieter abgelöste Aufwendungen nur dann Ersatz begehren, wenn dieser einen Anspruch nach § 10 MRG hatte.