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Kein gesetzliches Vorzugspfandrecht nach § 13c Abs 3 WEG für Forderungen, die vor dem 1. 9. 1999 entstanden sind

RechtsprechungWEGwobl 2001/43wobl 2001, 62 Heft 2 v. 20.2.2001

§ 13c Abs 3 WEG:

Das gesetzliche Vorzugspfandrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft (oder einzelner Mit- oder Wohnungseigentümer) bezieht sich nicht auf (Rück-)Forderungen, die vor dem 1. 9. 1999 (= Wirksamkeitsbeginn von § 13c Abs 3 WEG) entstanden sind. Hinweis auf die stRsp des OGH.

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