§ 1 Abs 4 Z 1 MRG:
Bei Auslegung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG kann der Begriff „Haus“ nicht mit „Liegenschaft“ gleichgesetzt werden, weshalb die Errichtung eines selbstständigen Traktes hinter einem schon bestehenden Vorgebäude eine Neuerrichtung darstellt, ohne dass es relevant wäre, ob letztlich die Kanalisation beider Gebäude in ein gemeinsames Anschlussstück an die öffentliche Kanalisation mündet.