§ 16 Abs 1 MRG:
Werden mit einer Wohnung, für die ein angemessener Mietzins nach § 16 Abs 1 MRG zulässig ist, in einem einheitlichen Mietvertrag Flächen (Teile einer anderen Wohnung und Gangteile) zur räumlichen Verbindung mitgemietet, darf für das Gesamtprojekt ein einheitlicher, angemessener Hauptmietzins vereinbart werden.