§ 9 Abs 1 MRG:
Das Anbringen eines Sicherheitsgitters im Türstockbereich der Wohnungseingangstür ist keine Ausweitung der Mietrechte auf nicht vermietete Teile des Hauses, sodass für derartige Veränderungen § 9 MRG anwendbar ist.
§ 9 Abs 1 MRG:
Das Anbringen eines Sicherheitsgitters im Türstockbereich der Wohnungseingangstür ist keine Ausweitung der Mietrechte auf nicht vermietete Teile des Hauses, sodass für derartige Veränderungen § 9 MRG anwendbar ist.