§ 2 Abs 1, § 30 Abs 2 Z 6 MRG:
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG ist verwirklicht, wenn die gemietete Wohnung nur anlässlich eingeschränkter beruflicher Tätigkeit des Mieters sowie wegen verwandtschaftlicher und sozialer Bindungen an diesem Ort verwendet wird, aber der familiäre und wirtschaftliche Schwerpunkt des Mieters und seiner Familie an einem anderen Ort liegt.