§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988:
Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der (betreffenden) betrieblichen Tätigkeit des Abgabepflichtigen bilden. So wie Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit nicht das Arbeitszimmer, sondern der Ort ist, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt, ist bei einem Botendienst das (nur ein bis zwei Stunden täglich benützte) Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der Botentätigkeit.