§ 354, § 362, § 364 ABGB; § 17, §§ 21 ff, § 37 Abs 1 Z 9 und 12 MRG:
Die Überprüfung von Betriebskosten ist nur außerstreitigen Verfahren möglich. Ein im streitigen Rechtsweg durchzusetzender Anspruch des Mieters, die Verwaltung in bestimmter Weise vorzunehmen, kann dem MRG nicht entnommen werden.