§ 14 Abs 1 Z 1 und 7 und Abs 3 WEG:
Die Vermietung eines Flachdachs zur Errichtung und zum Betrieb einer Mobilfunkanlage mit 20-jährigem Kündigungsverzicht seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft stellt keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, sondern eine wesentliche Veränderung dar.