§ 1094, § 1098 ABGB; § 27 MRG:
War die Ablösezahlung an den Vormieter eine allseits zu Grunde gelegte Bedingung sowohl des Mietrechtsverzichtes als auch des neuen Mietvertrages, dann fiel diese Bedingung durch die Weigerung des Mietinteressenten, die vereinbarte Ablösesumme zu zahlen, weg; daher ist keines dieser in untrennbarer Verbindung mit der Ablösezahlung stehenden Rechtsgeschäfte wirksam geworden.