§ 27 Abs 1 Z 1 MRG:
Verpflichtet sich der neue Mieter, alle Mietzinsrückstände der früheren Mieterin zu bezahlen, damit mit ihm ein Mietvertrag abgeschlossen wird und erhält er hierfür vom Vermieter keine Gegenleistung, so ist diese Schuldbeitrittsvereinbarung als verbotene Ablöse gem § 27 Abs 1 Z 1 MRG zu werten.